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Kleine Alltagssünden – erlaubt oder strafbar?

Brunnen-Münzen-Pixabay

Wie verführerisch ist es doch im Supermarkt eine Traube erst zu probieren, bevor man sie kauft? Aber darf man das denn überhaupt? Täglich gibt es unzählige Möglichkeiten zu Schummeln. Sei es das Handtuch, das im Urlaub im Hotel eingesteckt wird, oder das Kilometergeld, das bei der Steuererklärung viel höher angegeben wird. Viele solcher kleinen Alltagssünden können durchaus hohe Strafen und unangenehme Folgen haben.

Und doch hat es fast jeder schon einmal gemacht. Für viele ist es ganz normal ein Bierglas aus einer Bar mitzunehmen oder mal im Bus Schwarz zu fahren. Und somit hat fast jeder von uns schon einmal gegen das Gesetz verstoßen. Vielen von uns ist es sicher nicht immer bewusst gewesen. Aber einen Kugelschreiber aus dem Büro mitzunehmen oder einen Kaugummi auf die Straße zu spucken, gehört sich nicht und sollte nicht gemacht werden.

Natürlich würde es kaum einer zugeben, dass er das ein oder andere selbst schon gemacht hat. In Gesprächen mit Freunden geben wir ungern zu, wenn wir uns nicht an die Regeln halten.

Um den Strafen zu entgehen, sollten wir uns an die Regeln halten. Wir haben darum einige dieser Alltagssünden für euch unter die Lupe genommen. Alltagssünden und ihre rechtlichen Folgen – jetzt auf „weiter“ klicken!

Darf man im Supermarkt Obst probieren?

Nein. Wer Lebensmittel im Supermarkt isst, begeht streng genommen einen Diebstahl – auch wenn es sich dabei nur um eine einzelne Weintraube handelt. Allerdings sind die Supermarkt-Betreiber in solchen Fällen meist kulant und schreiten bei kleineren Mengen in der Regel aufgrund des geringen Gegenwerts nicht ein. Aber: Wenn es das Personal verlangt, muss der Kunde die verzehrte Ware bezahlen – sonst droht eine Anzeige.

Darf man Handtücher nach einem Hotelaufenthalt mitnehmen?

Nein. Auch in diesem Fall handelt es sich um Diebstahl, der – nach einer Anzeige – mit 10 bis 30 Tagessätzen belegt werden kann.

Darf gefundenes Geld in die eigene Tasche gesteckt werden?

Nein. Es handelt sich um Fundunterschlagung. Je nach Wert (sind es weniger als 10 Euro, gibt es im Regelfall wohl keine Strafe) wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren fällig.

Kugelschreiber aus dem Büro mitgehen lassen

Eigentlich handelt es sich um Diebstahl. Aber: Wertvolle Kugelschreiber wird der Arbeitgeber kaum an seine Mitarbeiter verteilen. Die üblichen mit oder ohne Firmenaufdruck sind eh als Streuartikel gedacht und meist „Muster ohne Wert“. Sonstiger Diebstahl im Betrieb kann zu einer fristlosen Entlassung führen.

In der Öffentlichkeit urinieren

Die Bußgelder für Wildpinkeln sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Je nach kommunaler Verordnung zu diesem Thema gibt es Bußgelder in Höhe von 20 bis zu 500 Euro – je nach Schwere des Delikts. Eventuell kann ein Schadenersatzanspruch des (Haus-)Eigentümers anstehen, dessen Gebäude „angepinkelt“ wurde.

Die Parkscheibe wird nach Ablauf der Zeit weitergedreht

Beim Überschreiten der Höchstparkdauer gelten: 10 Euro bis 30 Minuten, 15 Euro bis eine Stunde, 20 Euro bis zwei Stunden, 25 Euro bis drei Stunden und 30 Euro über drei Stunden.

Im Freibad über den Zaun klettern

Das ist Hausfriedensbruch und „Erschleichen von Leistungen“. Bei Ersttätern wird eine Geldstrafe mit 10 bis 20 Tagessätzen fällig – oft wird das Verfahren auch gegen Auflage eingestellt (etwa eine Zahlung an das Rote Kreuz).

Musik-CD’s brennen

Private Kopien bleiben erlaubt. Von einer gekauften CD dürfen also Kopien erstellt und an Freunde oder Verwandte verteilt werden. Das Bundesjustizministerium gibt dabei an, dass es bei einer „einstelligen“ Zahl bleiben müsse – darüber hinaus ist es gewerbsmäßig. Aber Achtung: nicht erlaubt ist die Umgehung eines auf der CD befindlichen Kopierschutzes durch ein spezielles Kopierprogramm. Dann sind in der Regel (bei Ersttätern) eine Geldstrafe und private Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche der Industrie fällig.

Das Finanzamt beim Kilometergeld beschummeln

Ganz abgesehen davon, dass die Finanzämter längst über „Routenplaner“ verfügen und die angegebene Strecke damit „abfahren“ können: Es handelt sich um Steuerhinterziehung, die – streng genommen – eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben kann. Hier aber bleibt es bei der Geldstrafe in Höhe von 20 bis 30 „Tagessätzen“.

Gefälschte Markenartikel im Ausland kaufen

Es ist Sache der Hersteller, ihre Waren zu schützen. Der Käufer macht sie weder nach, noch verstößt er gegen ein – diesen Tatbestand unter Strafe stellendes – Gesetz, wenn er eine gefälschte Rolex oder Lacoste-Hemden kauft. Das Problem beginnt erst bei der Einfuhr. Der Zoll könnte den Wert der Originalware einem Einfuhrzoll in Höhe des Originalwertes zugrunde legen. Der Zöllner rechnet dann also nicht mit den 200 Euro, die für das Plagiat bezahlt wurden, sondern mit den xtausend Euro, die für das Original fällig geworden wären. Es besteht zudem die Gefahr, dass das gute Stück einkassiert wird – „unbezahlt“!

Geld aus einem Glücksbrunnen herausfischen

An sich nicht strafbar, da die Einwerfer das Eigentum an den Münzen „aufgegeben“ haben und diese damit „herrenlos“ sind. Sie liegen allerdings auf irgendjemandes Territorium, der dadurch Eigentum an den Geldstücken erworben haben könnte. Das könnte die Zahlung einer kleinen Geldstrafe zur Folge haben.

Verpflichtet das Öffnen einer Verpackung zum Kauf?

Wer eine Produkt-Verpackung öffnet, um zum Beispiel an dem darin verpackten Parfüm zu schnuppern, muss ebenfalls damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden. Denn im schlimmsten Fall bekommt die edle Schachtel dabei einen Riss oder kann nicht mehr verschlossen werden. Der Händler kann deshalb auf den Kauf der Ware bestehen.

Beim Obstwiegen im Supermarkt den Sack hochheben

Das ist Betrug – aber schwer nachweisbar, wenn nicht gerade der Hausdetektiv hingesehen hat. Wer auffliegt, kann mit 20 bis 30 Tagessätzen zur Kasse gebeten werden. Entsprechendes gilt, wenn Preisschilder umgeklebt wurden.

Sachen in der eigenen Tasche zur Kasse bringen

Nein, auch das ist rechtlich gesehen Diebstahl. Begründung: Es ist für den Supermarkt-Betreiber nicht klar ersichtlich, dass der Kunde die Ware später an der Kasse auch wirklich bezahlen will. Aber wer seine Tasche nutzt, nicht verschließt und an der Kasse entleert vorzeigt, wird auch in diesem Fall selten Probleme bekommen.