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Die wichtigsten Mieterpflichten im Überblick!

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Wer kennt es nicht: Die langwierige Suche nach der passenden Wohnung ist endlich beendet und man kann nach langer Zeit wieder tief durchatmen – könnte man meinen, aber nein: Kaum hat man den Mietvertrag unterschrieben und den mühsamen Umzug mit Kind und Kegel hinter sich gebracht, entstehen schon wieder die ersten Mieter-Pflichten, die es einzuhalten gilt – als wäre der ganze Umzug noch nicht stressig genug. Aber mit Pflichten, kommen auch Rechte.

In jedem Fall ist Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten: Denn, wenn bei der Wohnungsschau und beim anschließenden Unterschreiben des Mietvertrages nicht einige wichtige Punkte eingehalten werden, kann es schnell zu unnötigen Auseinandersetzungen mit dem Vermieter kommen. Der Mieterschutz ist bei uns in Österreich zum Glück sehr stark ausgeprägt. Es gehört schon einiges dazu, um im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung des Vertrages zu bekommen. Das bedeutet aber, dass man sich an gewisse Regeln halten muss. Als Mieter ist es wichtig, diese zu kennen und zu achten, um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Aber auch Vermieter müssen sich an gewisse Regeln halten.

Wir haben für euch zusammengefasst, welche Rechte, aber auch Pflichten auf euch zukommen, wenn ihr eine Wohnung mietet. Viel Spaß beim Lesen!

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Die Kaution bezahlen

Gleich zu Beginn des Mietverhältnisses steht der Mieter in der Pflicht, eine Mietkaution zu zahlen. Deren Höhe beläuft sich auf maximal drei Monatsmieten und muss vom Vermieter getrennt von dessen Vermögen angelegt werden. Allerdings muss der Mieter die Kaution nicht zwingend auf einmal zahlen. Er hat das Recht, diese in den ersten drei Mietmonaten in gleichen Raten an den Vermieter zu überweisen. Auch Bankgarantien sind in Österreich üblich.

Pünktlich die vereinbarte Miete bezahlen

Es mag logisch klingen, dass Mieter ihre vereinabarte Miete püntklich bezahlen müssen. Dennoch kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Problemen. Vor allem wenn Mieter keinen Dauerauftrag einrichten, sondern stattdessen selbst die Überweisung vornehmen. Ein oder maximal zweimal mag sich der Vermieter damit abfinden, wenn das Geld zu spät auf dem Konto eingeht. Spätestens beim dritten Mal kann dann einer fristlose Kündigung drohen. Auch Teil-Zahlungen reichen irgendwann nicht mehr aus. Mietrückstände sollten vermieden werden. Kommt es zu Engpässen, sollten Vermieter so früh wie möglich informiert werden. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Miete im Voraus zu zahlen ist. Als Frist wird der jeweils dritte Werktag eines Monats genannt.

Mängel gleich melden

Ein Mieter hat nicht nur das Recht, dass der Vermieter Mängel beseitigt, sondern auch die Pflicht, Mängel zu melden. Tut er das nicht, und es entstehen deshalb Folgeschäden, kann er unter Umständen sogar zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Regelmäßige Heizpflicht

Mieter haben nicht nur das Recht auf eine funktionierende Heizung, sondern die Pflicht, diese auch zu betreiben. Das zumindest soweit, dass keine Schäden entstehen. Denn bildet sich wegen einer schlecht oder nicht beheizten Wohnung Schimmel, oder friert gar ein Rohr ein, so kann der Mieter schadensersatzpflichtig sein.

Lärmvermeidung und Rücksichtnahme

Zu den Mieterpflichten gehört auch gegenseitige Rücksichtnahme. Insbesondere beim Thema Lärm sollten Mieter dies beherzigen. Es gibt kein Recht, das nachts lautes Feiern oder Musik in Disco-Lautstärke akzeptiert. Auch in anderer Hinsicht gilt es, auf die Belange der anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen: So ist zum Beispiel das Treppenhaus kein Ort um Müll oder Ahnliches aufzubewahren. Besonders schwere Verfehlungen können auch hier eine Kündigung zur Folge haben.

Keine neuen Untermieter ohne Rücksprache

Ein Mieter darf zwar jederzeit ohne Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen und auch übernachten lassen. Macht es sich der Besuch jedoch dauerhaft dort bequem, ist eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Allerdings: Dieser darf seine Zustimmung nicht einfach grundlos verweigern, wenn beispielsweise der Lebensabschnittsgefährte in die Wohnung einziehen will. Gerade für Paare ist dies ein wichtiger Hinweis.

Umbauten müssen mit dem Vermieter abgeklärt werden

Glücklich schätzen kann sich, wer Eigentümer der eigenen Wohnung ist. Denn in diesem Fall spricht nichts gegen individuelle Umbaumaßnahmen oder die Installation eines neuen Bades. Mal eben eine störende Wand einreißen oder die Dusche durch eine Badewanne ersetzen? Fehlanzeige. Mieter müssen erst einmal die Zustimmung des Vermieters einholen. Unkritisch hingegen ist ein neuer Teppichboden oder das Streichen der Wohnung in der Lieblingsfarbe. Auch das lose Verlegen eines neuen Bodenbelags ist unproblematisch. Allerdings kann der Vermieter fordern, dass dieser zum Ende des Mietverhältnisses wieder ausgebaut und so der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Schönheitsreparaturen

Nur dann, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter für die üblichen Schönheitsreparaturen wie malen und tapezieren zuständig ist, muss er diese Arbeiten auch erledigen. Allerdings auch nur dann, wenn die Renovierungsklausel gültig ist. Enthält der Vertrag eine Klausel, die ungültig ist, zum Beispiel wegen eines starren Fristenplans, so muss er diese Arbeiten nicht ausführen. Grundsätzlich unwirksam sind solche Klauseln übrigens dann, wenn dem Mieter eine unrenovierte und abgenutzte Wohnung übergeben wurde.

Darf der Vermieter jederzeit die Wohnung besichtigen?

Wurde der Mietvertrag gekündigt, möchten Vermieter die Wohnungen zeitnah weitervermieten. Mancher Vermieter ist der Auffassung, er habe das Recht, jederzeit potenziellen Nachmietern die Wohnung zeigen zu dürfen. Rechtlich ist dies nicht der Fall. Was nicht bedeutet, dass Mieter vorgeschlagene Termine ständig ablehnen dürfen. Passt der Wunschtermin des Vermieters aus privaten oder beruflichen Gründen nicht, müssen Mieter selbst Alternativ-Termine ins Spiel bringen. Zudem können berechtigte Gründe (Sorgen bezüglich einer unsachgemäßen Behandlung der Wohnung oder geplante Modernisierungen/Sanierungen) dazu führen, dass Vermieter das Recht zur Besichtigung haben, damit sich beispielsweise Handwerker ein Bild der Wohnsituation verschaffen. Ein paar Tage vor dem geplanten Termin sollten Mieter aber informiert werden.

Manche Reparaturen müssen auch vom Mieter bezahlt werden

Ist der Auszug geplant und wurden Wohnungen bereits gekündigt, können auf Basis des Mietvertrags Pflichten hinsichtlich erforderlicher Reparaturen für Mieter entstehen. Neue Tapeten (oft vor allem bei Rauchern) oder Malerarbeiten gehen finanziell oft zulasten der Mieter, sofern es rechtlich zulässige Renovierungsklauseln gibt. Nach Rücksprache und bei handwerklicher Eignung der Mieter können diese selbst erledigt werden. Hier ist eine Vermieter-Rücksprache obligatorisch.

Übergabeprotokoll erspart Ärger

Um Streit beim Auszug zu vermeiden, empfiehlt es sich, beim Einzug ein genaues Übergabeprotokoll anzufertigen. Dort sollte festgehalten sein, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde. Denn im Zweifel muss ein Gericht entscheiden.